Die wichtigsten Punkte der GewO §82b

  • Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage muss die Anlage regelmäßig prüfen. Sie muss dem Genehmigungsbescheid oder sonstigen gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen.
  • Zur Prüfung darf der Inhaber die Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch von geeigneten, fachkundigen und erfahrenen Betriebsangehörigen vorgenommen werden.
  • Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.
  • Sind in einer Prüfbescheinigung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung anzufertigen und diese mit einer Darstellung zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  • Eine freiwillig veranlasste Umweltbetriebsprüfung nach EMAS erfüllt die Forderung nach wiederkehrender Prüfung sofern diese Prüfung nicht älter als 3 Jahre ist.

Link:
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40058386/NOR40058386.html