Rechte der Behördenvertreter (GewO §338)

Die jeweils zuständigen Behörden sowie deren Sachverständige sind zur Vollziehung der Vorschriften berechtigt:

  • Betriebe (inklusive deren Lagerräume) während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.
  • Sie dürfen Kontrollen des Lagerbestandes vornehmen,
  • in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel sichern.

Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

Link:
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40058405/NOR40058405.html