Rechte der Behördenvertreter (GewO §338)
Die jeweils zuständigen Behörden sowie deren Sachverständige sind zur Vollziehung der Vorschriften berechtigt:
Betriebe (inklusive deren Lagerräume) während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen.
Sie dürfen Kontrollen des Lagerbestandes vornehmen,
in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel sichern.
Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
Link:
www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40058405/NOR40058405.html
