Volatile Organic Compound - Anlagen Verordnung
Eine flüchtige organische Verbindung (VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
Die VAV beinhaltet Emissionsgrenzwerte, Überwachungspflichten, Meldepflichten usw. für Branchen und Tätigkeiten, bei denen Lösungsmittel eingesetzt werden.
Einige Anwendungen sind:
- Fahrzeugreparaturlackierung
- Beschichtung diverser Oberflächen
- Kautschukumwandlung
- Herstellung von Arzneimitteln
- u.v.m.
Für kleine Anlagen einzelner Branchen (z. B.: Tischler, KFZ-Techniker,…) gibt es vereinfachte Nachweise. Die Grundlage zur Anwendung der Vereinfachung bildet der Jahresbedarf an Lösungsmitteln.
Es gibt zwei Arten von VOC-Anlagen, die unter- und die oberschwelligen Anlagen. Sie haben verschiedene Vorschriften und Übergangsbestimmungen. Siehe Lösungsmittelbilanz und Emissionsberechnung.
Zur Abgrenzung welche VOC-Anlage dem Regime einer unterschwelligen Anlage unterliegt, gibt es in der VAV eine taxative Auflistung der Anlagetypen und der anzuwendenden Grenzen.
Zum Beispiel wurden für die Oberflächenbeschichtung von Holz folgende Grenzen festgesetzt:
- Anlagen unter 500 kg LM-Verbrauch pro Jahr unterliegen nicht der VAV.
- Erleichterung der Nachweisführung für Betriebe mit einem Verbrauch zwischen 500 kg und 2000kg pro Jahr (Berechnung als Nachweis der Grenzwert-Einhaltung)
- Ab 2000 kg sind Messungen zum Nachweis der Einhaltung der geforderten Grenzwerte verpflichtend
- Ab der Schwelle von 5000 kg Jahresverbrauch sind technische Abgasreinigungsanlagen vorgeschrieben.
Informationen gibt es außerdem auf:
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Betriebsanlagen/Anlagenrecht-allgemein/VOC-Anlagen-Verordnung.html