Vereinfachtes Verfahren (§ 359b)

Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen, dass:

  • jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden
  • die Räumlichkeiten der Betriebsanlage und die sonstigen Betriebsflächen
    • nicht mehr als 800 m² betragen;
    • die elektrische Anschlussleistung für Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigen und
    • Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt vermieden sind,

so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben. Die Bewohner der benachbarten Häuser haben dann vier Wochen die Möglichkeit um von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen.
Nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde einen Bescheid zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen zu erlassen.

Link: www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40096354/NOR40096354.html