Wann ist die Betriebsanlage zu genehmigen? (GewO § 77)

Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Links:
§77: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40078180/NOR40078180.html
§77a: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40067030/NOR40067030.html